Auf einen Blick
- Wer Cookies oder ähnliche Techniken zur Reichweitenmessung einsetzt, braucht nach § 25 TDDDG in der Regel eine Einwilligung.
- IP-Adressen sind personenbezogene Daten. Ihre Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO und gehört in die Datenschutzerklärung.
- Ein eigener Zähler ohne Cookies, der keine IP-Adressen speichert, ist die datensparsamste Variante.
- Bei fremden Zählerdiensten kommen Auftragsverarbeitung und gegebenenfalls Übermittlungen in Drittländer hinzu.
Zwei Gesetze, zwei Fragen
Bei jedem Besucherzähler stellen sich zwei getrennte Fragen:
- Greift der Zähler auf das Gerät der Besucher zu? Speichert er also etwas im Browser oder liest er etwas aus, etwa ein Cookie, einen Eintrag im Local Storage oder Merkmale für einen Fingerabdruck? Dann gilt § 25 TDDDG (bis Mai 2024 hieß das Gesetz TTDSG).
- Verarbeitet der Zähler personenbezogene Daten? Dazu gehört bereits die IP-Adresse. Dann gilt die DSGVO.
Die beiden Fragen sind unabhängig voneinander. Ein Zähler kann ohne Cookie auskommen und trotzdem IP-Adressen verarbeiten.
Wann eine Einwilligung nötig ist
Nach § 25 TDDDG ist das Speichern von Informationen auf dem Endgerät und der Zugriff darauf nur mit Einwilligung erlaubt. Ausgenommen ist, was unbedingt erforderlich ist, damit der vom Nutzer ausdrücklich gewünschte Dienst funktioniert. Die deutschen Aufsichtsbehörden sehen die Reichweitenmessung in ihrer Orientierungshilfe in der Regel nicht als unbedingt erforderlich an.
Für die Praxis heißt das:
- Ein Zähler, der Besucher per Cookie wiedererkennt, um eindeutige Besucher zu zählen, braucht in aller Regel eine Einwilligung, also einen Hinweis mit Wahlmöglichkeit, bevor das Cookie gesetzt wird.
- Ein Zähler, der nur auf dem Server eine Zahl erhöht, greift nicht auf das Endgerät zu. § 25 TDDDG ist dann nicht berührt.
IP-Adressen: immer im Spiel
Damit ein Browser eine Seite oder eine Zählergrafik laden kann, muss der Server seine IP-Adresse kennen. Der Europäische Gerichtshof hat 2016 entschieden, dass auch dynamische IP-Adressen für einen Website-Betreiber personenbezogene Daten sein können (Rechtssache C-582/14). Deshalb braucht jede Verarbeitung eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Bei datensparsamen Zählern kommt meist das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) in Betracht, das gegen die Interessen der Besucher abgewogen werden muss.
Entscheidend ist, was mit der IP-Adresse geschieht:
| Umgang mit der IP-Adresse | Einordnung |
|---|---|
| Wird nur für die Anfrage genutzt, nicht gespeichert | Geringstes Risiko; trotzdem in der Datenschutzerklärung erwähnen |
| Wird gekürzt gespeichert (letzter Block entfernt) | Personenbezug deutlich verringert |
| Wird als Hash-Wert gespeichert | In der Regel nur pseudonymisiert, nicht anonym |
| Wird vollständig gespeichert | Braucht eine klare Begründung und kurze Löschfristen |
Fremde Zählerdienste
Binden Sie die Grafik oder das Skript eines fremden Anbieters ein, fordert der Browser Ihrer Besucher diese Datei direkt beim Anbieter an. Der Anbieter erhält dabei die IP-Adresse, die Browserkennung und meist die Adresse der aufgerufenen Seite. Damit kommen weitere Pflichten hinzu:
- Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO): Verarbeitet der Anbieter die Daten in Ihrem Auftrag, brauchen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Viele kostenlose Dienste bieten keinen an.
- Drittländer (Art. 44 ff. DSGVO): Sitzt der Anbieter oder sein Server außerhalb der EU, muss die Übermittlung abgesichert sein, etwa durch einen Angemessenheitsbeschluss.
- Eigene Zwecke des Anbieters: Nutzt der Anbieter die Daten auch selbst, etwa für Werbung, ist eine bloße Auftragsverarbeitung meist nicht mehr gegeben.
Diese Fragen sollten Sie vor dem Einbau klären. Die vollständige Liste steht in unserer Checkliste für kostenlose Besucherzähler.
Was „cookieloses Zählen“ bedeutet
Cookieless Tracking heißt nur, dass keine Cookies gesetzt werden. Es sagt noch nichts darüber, ob Besucher auf anderem Weg wiedererkannt werden. Drei Ansätze sind verbreitet:
- Reine Seitenaufrufe zählen. Der Server erhöht eine Zahl und merkt sich nichts über die Besucher. Das ist die datensparsamste Variante; der Code dafür steht im Ratgeber Besucherzähler mit HTML und PHP.
- Tageweise Kennungen bilden. Manche Werkzeuge bilden aus IP-Adresse, Browserkennung und einem täglich wechselnden Zufallswert eine Kennung, um Besucher innerhalb eines Tages zusammenzufassen. Das ist datensparsamer als ein Cookie, bleibt aber eine Verarbeitung personenbezogener Daten.
- Fingerprinting. Merkmale des Browsers wie Bildschirmgröße oder installierte Schriften werden zu einem Fingerabdruck verrechnet. Dabei wird auf Informationen des Endgeräts zugegriffen; § 25 TDDDG ist dann berührt, und eine Einwilligung ist in der Regel erforderlich.
Was in die Datenschutzerklärung gehört
Nach Art. 13 DSGVO müssen Sie Ihre Besucher informieren. Für einen Besucherzähler betrifft das vor allem:
- welche Daten verarbeitet werden (z. B. IP-Adresse, Zeitpunkt, aufgerufene Seite, Browserkennung),
- zu welchem Zweck (Reichweitenmessung, Statistik),
- auf welcher Rechtsgrundlage, bei berechtigtem Interesse auch welches Interesse,
- wer die Daten erhält (etwa der Zähleranbieter) und ob sie in ein Drittland gehen,
- wie lange sie gespeichert werden.
Die datensparsamste Lösung
Wer nur wissen will, wie oft seine Seiten aufgerufen werden, ist mit einem eigenen Zähler am besten bedient, der keine Cookies setzt, keine IP-Adressen speichert und keine Daten an Dritte schickt. Er beantwortet die Frage „Wie viel wird gelesen?“ und erzeugt dabei so wenig Daten wie möglich. Wie Sie ihn bauen, zeigen die Ratgeber für HTML und PHP und für WordPress.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Besucherzähler einen Cookie-Banner?
Nicht grundsätzlich. Ein Banner beziehungsweise eine Einwilligung ist nach § 25 TDDDG nötig, wenn der Zähler Informationen auf dem Gerät der Besucher speichert oder ausliest, etwa ein Cookie, und das für den Dienst nicht unbedingt erforderlich ist. Ein Zähler, der nur auf dem Server eine Zahl erhöht, greift nicht auf das Endgerät zu.
Ist ein Zähler ohne Cookies automatisch DSGVO-konform?
Nein. Auch ohne Cookies verarbeitet jeder Zähler bei der Anfrage die IP-Adresse, und fremde Dienste erhalten sie zwangsläufig. Das braucht eine Rechtsgrundlage, in der Regel das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, und eine Erwähnung in der Datenschutzerklärung. Wer keine IP-Adressen speichert, minimiert das Risiko deutlich.
Darf ich IP-Adressen anonymisieren und dann speichern?
Das Kürzen einer IP-Adresse (etwa das Entfernen des letzten Blocks) verringert den Personenbezug. Ein Hash-Wert der IP-Adresse gilt dagegen meist nur als pseudonym, solange er sich mit vertretbarem Aufwand zurückrechnen oder zuordnen lässt. Für einen reinen Seitenaufruf-Zähler müssen Sie IP-Adressen überhaupt nicht speichern.
Quellen
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), § 25 Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 27. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 6, 13, 28, 44 ff. Amt für Veröffentlichungen der EU, EUR-Lex · abgerufen am 27. Oktober 2026
- Urteil vom 19. Oktober 2016, Rechtssache C-582/14 (Breyer) Gerichtshof der Europäischen Union · abgerufen am 27. Oktober 2026
- Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von digitalen Diensten Datenschutzkonferenz (DSK) · abgerufen am 27. Oktober 2026